Die Satzung des AsKI e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Arbeitskreis selbständiger Kultur-Institute e.V." (AsKI).

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bonn.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben und Zwecke

(1) Der AsKI vereinigt national und international angesehene, rechtlich selbständige Kultur- und Forschungsinstitute, die in besonderem Maße die kulturelle Vielfalt repräsentieren. Der AsKI tritt durch seine Arbeit gemeinsam mit allen Mitgliedern für die Wahrung und Pflege des kulturellen Erbes sowie die Förderung von Kunst und Kultur ein. Er lenkt die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf die Bedeutung kultureller Aufgaben. Er pflegt Verbindungen zu in- und ausländischen Institutionen und Vereinigungen mit ähnlicher Zielsetzung und Rechtsform.

(2) Diesen Zielen dienen:

a) die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Bedeutung und Tätigkeit der Mitgliedsinstitute und des AsKI selbst sowie über deren kulturelle Initiativen und Aktivitäten;

b) die Vertretung der kulturellen Aufgaben der Mitglieder;

c) Unterstützung der Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in allen Bereichen der Kulturförderung;

d) Ausstellungen und sonstige Veranstaltungen im In- und Ausland;

e) Veröffentlichungen;

f) die Trägerschaft und Unterhaltung kultureller Einrichtungen, soweit dem AsKI die dafür erforderlichen Mittel von Dritten zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die Tätigkeit des AsKI ist nicht auf Erwerb und wirtschaftlichen Gewinn gerichtet.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der AsKI ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, insbesondere kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Die für die Vereinszwecke erforderlichen Mittel werden durch Beiträge, Spenden und öffentliche Zuwendungen erbracht.

(3) Mittel des AsKI dürfen nur für die satzungsgemäßen Ziele und Zwecke verwendet werden.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des AsKI fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft und Beiträge

(1) Der AsKI besteht aus ordentlichen und korrespondierenden Mitgliedern.

(2) Ordentliche Mitglieder können Einrichtungen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland werden, die die Voraussetzungen des § 2 Abs.1 Satz 1 dieser Satzung erfüllen und als gemeinnützig anerkannt sind. Sie besitzen alle Rechte von Mitgliedern gemäß dieser Satzung.

(3) Korrespondierende Mitglieder können Einrichtungen mit Sitz im Ausland werden, die die Voraussetzungen von § 2 Abs.1 Satz 1 dieser Satzung erfüllen und einen dem deutschen Recht vergleichbaren Status der Gemeinnützigkeit besitzen. Sie erhalten alle Informationen des AsKI, können sich an seinen Veranstaltungen beteiligen und haben ein Antrags- und Rederecht. Sie besitzen jedoch keine sonstigen Mitgliedschaftsrechte gemäß dieser Satzung, insbesondere kein Stimmrecht.

(4) Neue Mitglieder werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung kooptiert. Näheres regelt eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Aufnahmeordnung.

(5) Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt wird. Der Jahresbeitrag ist jeweils zu Beginn des Kalenderjahres zu entrichten.

(6) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied dem Vorstand schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres seinen Austritt erklärt. Die Erklärung muß bis zum 30. Juni vorliegen. Die Mitgliedschaft erlischt mit sofortiger Wirkung, wenn einem Mitglied die Gemeinnützigkeit aberkannt wird.

(7) Aus wichtigem Grund kann die Mitgliederversammlung ein Mitglied aus dem AsKI ausschließen. Der Ausschließungsbeschluss kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder getroffen werden.

§ 5 Organe

Die Organe des AsKI sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Angelegenheiten des AsKI werden, soweit sie nicht dem Vorstand übertragen sind, durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung geregelt.

(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Sie wählt die Mitglieder des Vorstands nach § 7 Abs.1 dieser Satzung;

b) sie wählt jährlich den Rechnungsprüfer oder die Rechnungsprüferin;

c) sie nimmt den Jahresbericht und die Rechnungslegung entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung;

d) sie genehmigt den Wirtschaftsplan;

e) sie beschließt die Höhe der Mitgliedsbeiträge;

f) sie beschließt Satzungsänderungen;

g) sie beschließt die Aufnahme und den Ausschluss eines Mitglieds.

(3) Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Sie muss außerdem zusammentreten, wenn mindestens drei Mitglieder die Einberufung schriftlich beantragen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende mindestens vier Wochen vorher schriftlich einberufen. Gleichzeitig wird die Tagesordnung bekanntgegeben. Die Mitglieder haben das Recht, innerhalb von vierzehn Tagen nach Versendung der Einladung weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen.

(5) In der Mitgliederversammlung hat jedes vertretene Mitglied eine Stimme. Eine Person, die ein Mitglied vertritt, kann lediglich ein weiteres Mitglied vertreten. Sie muß dazu schriftlich bevollmächtigt worden sein.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder vertreten ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, erfolgt unverzüglich die Einladung zu einer neuen Mitgliederversammlung, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

(7) Satzungsänderungen sowie Aufnahmen und Ausschlüsse von Mitgliedern können nur mit drei Vierteln der erschienenen oder vertretenen Mitglieder beschlossen werden.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorstand zu einzelnen Punkten eine Beschlussfassung auf schriftlichem Wege herbeiführen. Widerspricht ein Mitglied innerhalb von vierzehn Tagen diesem Verfahren, so ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

(9) Der Vorstand kann zur Mitgliederversammlung Sachverständige hinzuziehen.

(10) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll aufzunehmen, das zumindest die Beschlüsse im Wortlaut enthalten muß. Der oder die Vorsitzende und der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin unterzeichnen das Protokoll. Einsprüche gegen das Protokoll werden in der nächsten Mitgliederversammlung behandelt.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin und mindestens weiteren zwei bis höchstens weiteren vier Beisitzern/Beisitzerinnen.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren in ihre Funktion gewählt.

(3) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten von dem/der Vorsitzenden gemeinsam mit dem/der stellvertretenden Vorsitzenden oder von dem/der Vorsitzenden gemeinsam mit dem/der Schatzmeister/in..

(4) Der Vorstand leitet den AsKI im Sinne der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:

a) Er verfügt über die Mittel nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes;

b) er erstattet der Mitgliederversammlung den Jahresbericht und legt die Jahresrechnung und den Wirtschaftsplan zur Genehmigung vor;

c) er plant im Benehmen mit der Mitgliederversammlung die Aktivitäten des AsKI wie Ausstellungen, Veröffentlichungen usw., die der Erfüllung der Aufgaben und Ziele dienen;

d) er führt die Aufsicht über die vom AsKI unterhaltenen kulturellen Einrichtungen.

(5) Der oder die Vorstandsvorsitzende kann in unaufschiebbaren Fällen Entscheidungen treffen, die der Bestätigung durch den Vorstand bedürfen.

(6) Der Vorstand kann zur Klärung von Einzelfragen Ausschüsse einberufen, in denen Mitgliedsinstitute durch Sachverständige vertreten sein sollen.

(7) Für die Verwaltung der vom AsKI unterhaltenen kulturellen Einrichtungen kann der Vorstand im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung jeweils einen ständigen Fachausschuss berufen. Ihm gehören ein Vorstandsmitglied und der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin an. Außerdem sollen darin mindestens zwei Mitgliedsinstitute vertreten sein. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere sachkundige Persönlichkeiten, die nicht einem Mitgliedsinstitut angehören müssen, in den Ausschuss berufen. Die Amtszeit der Vertreter der Mitgliedsinstitute und der berufenen Persönlichkeiten beträgt drei Jahre. Der Ausschuss bereitet die für den laufenden Betrieb der Einrichtungen erforderlichen fachlichen Entscheidungen für den Vorstand vor.

(8) Die Sitzungen des Vorstands werden von dem/der Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit des Vorstands anwesend ist. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(9) Der oder die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der Stellvertreter oder die Stellvertreterin, führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung.

(10) Der oder die Vorsitzende kann zur Vorstandssitzung Sachverständige hinzuziehen.

(11) Über die Verhandlung jeder Vorstandssitzung ist ein Ergebnisprotokoll aufzunehmen, das mindestens die Beschlüsse in ihrem Wortlaut enthalten muß. Der oder die Vorsitzende und der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin unterzeichnen das Protokoll.

(12) § 6 Abs. 8 findet entsprechende Anwendung.

§ 8 Geschäftsführung

(1) Der Vorstand bestellt im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin; die Geschäftsführung wird hauptamtlich ausgeübt.

(2) Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Führung der laufenden Geschäfte des AsKI auf der Grundlage einer vom Vorstand erlassenen Geschäftsordnung;

b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie der Vorstandssitzungen im Einvernehmen mit dem oder der Vorsitzenden;

c) beratende Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und den Vorstandssitzungen;

d) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands;

e) Übernahme der Schriftführung in den Mitgliederversammlungen und in den Vorstandssitzungen gemäß § 6 Abs. 10 und § 7 Abs. 11.

(3) Der Rechnungsprüfer oder die Rechnungsprüferin (s. § 6 Abs. 2 lit. b) prüft nach Abschluss der Jahresrechnung die Führung der Konten und Kassen und legt der Mitgliederversammlung einen Bericht vor.

§ 9 Auflösung des AsKI

(1) Die Auflösung des AsKI als Verein kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen oder vertretenen Mitglieder beschlossen werden. Mitglieder, die verhindert sind, an dieser Mitgliederversammlung teilzunehmen, können ihre Stimmen zur Auflösung des AsKI schriftlich abgeben.

(2) Im Falle einer Auflösung des AsKI oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen, sofern von der Mitgliederversammlung nicht mit Zustimmung der Finanzverwaltung eine andere Lösung beschlossen wird, zu gleichen Teilen an die bisherigen Mitglieder. Diese haben es ausschließlich und unmittelbar für ihre gemeinnützigen Zwecke zu verwenden.

(3) Die aus Zuwendungsmitteln der Bundesrepublik Deutschland beschafften und Eigentum des AsKI gewordenen Grundstücke und Gegenstände fallen an die Bundesrepublik Deutschland. Falls für die beschafften Grundstücke und Gegenstände auch Mittel von dritter Seite, z. B. Spenden, verwendet wurden, findet eine wert- und anteilmäßige Anrechnung statt. Für die Verwendung dieser Anteilsbeträge gilt alsdann Abs. 2.

§ 10 Gültigkeit der Satzung

Die Neufassung dieser Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 4. Dezember 1998 beschlossen.
Aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung am 12./13. Dezember 2000 wurden § 2 Abs.2 Buchst.c), § 4 Abs.7 und § 9 Abs.2 geändert; der § 3 wurde um Abs.5 ergänzt.
Aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung am 28. November 2002 wurden § 7 Abs.1, Abs.2 und Abs.8 geändert.

Aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung am 14. November 2011 wurde § 7 Abs.3 geändert.

 

 

(Stand 01.02.2012)

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