Online-Ausstellung und Plagiatschutz, Wasserzeichen und kostenpflichtiger Internetvertrieb - Bildrechte im digitalen Zeitalter

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Fachtagung Rechte und Lizenzen II

AsKI-Fachtagung "Rechte und Lizenzen II" im Museum für Kommunikation Frankfurt/Main

Nach dem großen Erfolg der ersten AsKI-Fachtagung zum Thema "Rechte und Lizenzen" im November 2002 war das Museum für Kommunikation Frankfurt a. M. im März 2004 erneut Gastgeber einer AsKI-Fachtagung "Rechte und Lizenzen" - diesmal mit dem Schwerpunkt Bildrechte. Der große Andrang auf die mit knapp 100 Teilnehmern restlos ausgebuchte Veranstaltung und die zahlreichen Fragen, Anregungen und Stellungnahmen aus dem Auditorium haben gezeigt, dass der richtige Umgang mit Bildern - online wie offline - für die AsKI-Mitgliedsinstitute und ihre Mitarbeiter ein fortwährendes, nie verglühendes "heißes Eisen" ist. Im Mittelpunkt der Vorträge und Diskussionen standen dabei neben juristischen Fragestellungen auch der technische Schutz von digitalen Bildern und die wirtschaftliche Betrachtung beim kostenpflichtigen Bildervertrieb im Internet. Die Fachtagung war durch ihre interdisziplinäre Ausrichtung und durch die von großem Interesse und bereitwilliger Auskunftsfreudigkeit geprägte Atmosphäre für Veranstalter, Referenten und Teilnehmer gleichermaßen informativ und befruchtend.

Nach der Begrüßung der Teilnehmer und Referenten durch den Direktor des Museums für Kommunikation Frankfurt a. M., Dr. Helmut Gold, und die Geschäftsführerin des AsKI, Dr. Sabine Jung, gab der Moderator der Veranstaltung, Landgerichtspräsident a. D. Georg Schmidt-von Rhein, eine kurze Einführung in das Thema des Tages.

Als erster Referent erörterte der Verfasser dieses Berichts Rechtsfragen rund um das Internet. Da es ja ein unmögliches Unterfangen darstellt, das inzwischen Bibliothekswände füllende Thema der Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Internet auch nur annähernd vertiefend darzustellen, war es das Anliegen des Referats, die wichtigsten Fragestellungen aufzuzeigen und die Teilnehmer für die für sie jeweils virulentesten Fragen zu sensibilisieren. Ausgehend von der - im Ergebnis verneinten - Frage, ob es tatsächlich ein Spannungsverhältnis zwischen Technik und Recht gebe, wurde zunächst die rechtliche Einordnung des Phänomens Internet aufgezeigt und ein Abriss über die internetspezifische Gesetzgebung auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene gegeben. Anschließend behandelte der Verfasser anhand einer Vielzahl von Einzelfallbeispielen die wichtigsten Internet-Rechtsprobleme aus den Bereichen des Namens- und Markenrechts, des Urheberrechts, des Persönlichkeitsrechts sowie des Wettbewerbs- und Werberechts. Als ein Fazit der Rechtsprechung der letzten Jahre konnte festgehalten werden, dass aufgrund der von der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) aufgestellten und von den Gerichten angewandten Tarife für die marktübliche Vergütung von Bildnutzungsrechten (zu bestellen über www.foto-marketing.org) der Bereich der "Bildrechte im Internet" endgültig keinesfalls als ein rechtsfreier Raum angesehen werden kann - vielmehr herrscht hier aufgrund der eindeutigen Tarife wesentlich mehr Rechtssicherheit als in zahlreichen anderen Rechtsgebieten, die mit dem Internet gar nichts zu tun haben! Der Vortrag wurde abgeschlossen mit der Schilderung der aus anwaltlicher Sicht maßgeblichen Maßnahmen bei Rechtsverletzungen sowie mit einer Checkliste für die rechtssichere Gestaltung von Websites.

Als zweiter Referent führte Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Maaßen, Düsseldorf, in seinem Referat Gestohlene Bilder? - Über unzulässige Plagiate und erlaubte Nachschöpfungen den Teilnehmern mit sehr anschaulichen, an die Wand projizierten Bildbeispielen aus seiner anwaltlichen Praxis die schwierige Grenzziehung beim Schutz von Fotografien vor Augen. Ausgehend von der Prämisse, dass gemäß § 2 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) eine "persönliche geistige Schöpfung" erforderlich ist, um das Vorliegen eines "Werkes" zu bejahen und damit urheberrechtlichen Schutz gegen Nachahmung, Entstellung usw. zu erlangen, erläuterte Dr. Maaßen, dass die bloße Idee, das reine Konzept oder das schlichte Motiv eines Fotos keinen Schutz genießen. Wer aus einem bestimmten Blickwinkel eine Häuserzeile fotografiere, genieße keinen Schutz davor, dass ein anderer aus eben demselben Blickwinkel die gleiche Häuserzeile fotografiere. Ein urheberrechtlicher Schutz komme jedoch dem künstlerischen Arrangement zu, von dem dann gesprochen werden könne, wenn einem bloßen, nicht schutzfähigen Motiv - etwa einer mit Herbstlaub bedeckten Parkbank - in gestalterischer Weise zusätzliche Elemente hinzugefügt würden - zum Beispiel eine Kaffeetasse und eine Serviette. Anhand zahlreicher weiterer Beispiele brachte Dr. Maaßen den Teilnehmern die sehr subjektiv geprägte und von der Auffassung des jeweiligen, mit einem Streitfall befassten Gerichts abhängige Sichtweise der Rechtsprechung in solchen Fällen nahe. Die gleiche Abhängigkeit von der subjektiven Sichtweise des entscheidenden Gerichts und damit eine bedingte Rechtsunsicherheit sei auch dann anzutreffen, wenn Richter darüber zu befinden hätten, ob eine bestimmte Fotografie als eine unzulässige Bearbeitung oder Umgestaltung einer bereits bestehenden Fotografie nach § 23 UrhG anzusehen sei oder ob es sich bei der Verwendung der Vorlage um eine nach § 24 UrhG zulässige freie Benutzung handele. Diese Fragestellung komme etwa häufig bei der juristischen Beurteilung der Zulässigkeit einer Parodie vor, bei der es stets darauf ankomme, ob ein "innerer Abstand" zwischen dem neuen Werk und dem Ursprungswerk gegeben sei.

Der juristische Teil der Fachtagung wurde durch den Beitrag Die digitale Agenda - Auswirkungen der Urheberrechtsreform 2003 auf Bildurheber von Gerhard Pfennig, dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied der VG Bild-Kunst, Bonn, abgeschlossen. Nach einer kurzen Einführung über die wesentlichen allgemeinen Neuerungen, welche das am 13. September 2003 in Kraft getretene "Gesetz zur Regelung des Urhe berrechts in der Informationsgesellschaft" mit sich gebracht habe, bildete die Darstellung des veränderten § 58 UrhG (Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und öffentlich zugänglichen Einrichtungen) den Schwerpunkt des Referats. Herr Pfennig wies darauf hin, dass die nunmehr in § 58 UrhG niedergelegte gesetzliche Regelung die schon bisher zwischen der VG Bild-Kunst und den Museen geübte Praxis festschreibe und sich daher in der praktischen Handhabung keine nennenswerten Veränderungen ergäben. Er betonte, dass die nach § 58 Abs. 1 UrhG gestattete Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung - also das Einstellen ins Internet - etwa von öffentlich ausgestellten Werken zu Werbezwecken nur "dem Veranstalter", nicht jedoch auch dem Sponsor einer Ausstellung zustehe. Dieser müsse das entsprechende Recht von den Rechteinhabern lizenzieren, was im Einzelfall auch durch eine vertragliche Regelung mit der VG Bild-Kunst erfolgen könne. Angesprochen auf den Umfang einer eine Ausstellung oder den Bestand eines Museums begleitenden Einstellung der gezeigten Werke ins Internet, führte Herr Pfennig aus, dass nach Auffassung der VG Bild-Kunst zustimmungs- und vergütungsfrei maximal 10 Werke im Internet gezeigt werden dürften; bei einer Ausstellung in einem Zeitraum von vier Wochen vorher bis vier Wochen nachher. Jedenfalls dürfe in keinem Fall die gesamte Ausstellung oder der gesamte Bestand online abgebildet werden, da man hierfür die entsprechenden Rechte von den Rechteinhabern bzw. der VG Bild-Kunst erwerben müsse. Des Weiteren sei bei einer analogen Nutzung der ausgestellten Werke - also etwa in einem Katalog - zu beachten, dass dies gemäß den vertraglichen Regelungen mit der VG Bild-Kunst nur bis zu einer Auflage von 2.000 Exemplaren vergütungsfrei möglich sei. Dies ergebe sich aus der Voraussetzung des § 58 Abs. 2 UrhG, dass etwa mit dem Verkauf von Katalogen "kein eigenständiger Erwerbszweck" verfolgte werden dürfe.

Im Anschluss an den juristischen Teil entführte Professor Dr. Johannes Huber, Universität Erlangen, die Teilnehmer in die ebenso faszinierende wie für den Großteil des Auditoriums wohl unverständliche Welt des technischen Schutzes von elektronischen Werken durch digitale Wasserzeichen. Nur dem euphorischen Vortragsstil von Professor Huber ist es zu verdanken, dass die Teilnehmer zumindest die Grund-Funktionsweise des Schutzes durch digitale Wasserzeichen nachvollziehen konnten. Da jedoch die Verwendung von digitalen Wasserzeichen im Bildbereich nach wie vor noch äußerst schwierig und zudem sehr kostenintensiv sei, räumte der Referent auf Nachfrage ein, dass ihm kein Fall einer kommerziellen Anwendung digitaler Wasserzeichen in diesem Bereich bekannt sei. Der Enthusiasmus, mit dem Professor Huber und seine Kollegen ganz offensichtlich bei der Weiterentwicklung des Schutzes von elektronischen Werken durch digitale Wasserzeichen zu Werke gehen, stimmt jedoch hoffnungsfroh, dass diese Technologie in nicht allzu ferner Zukunft auch markttauglich ist und damit kommerziell eingesetzt werden kann.

In dem abschließenden Referat "Kostenpflichtige Services im Internet - Markt und Lösungen" zeigte Eberhard Dollinger, Vertriebsleiter Europa Firstgate, Köln, den Teilnehmern einen Weg auf, wie ein kostenpflichtiger Vertrieb von Bildern im Internet ausgestaltet sein kann. Am Beispiel zahlreicher Kunden des Zahlungssystem-Anbieters "FIRSTGATE click&buy" (www.firstgate.de) wurde aufgezeigt, wie auch kostengünstige "Kleinst-Inhalte" gegen Entrichtung einer Lizenzgebühr über das Internet vertrieben werden können. Herr Dollinger schilderte, die FIRSTGATE click&buy verstehe sich selbst als eine Art "Aggregator für Kleinstumsätze", die für ihre Kunden ein "Micropayment" durchführe, welches die Kunden aufgrund des im jeweiligen Einzelfall in der Regel geringen Zahlungsbetrags nicht kostendeckend selbst durchführen könnten.

Auch der AsKI ist Kunde bei FIRSTGATE click&buy. Er selbst und seine Mitgliedsinstitute können durch die Nutzung dieses Zahlungssystems eigene Texte und Bilder kostengünstig - und zudem geschützt - anbieten und daher ihren interessierten Lesern ebenfalls kostengünstig zugänglich machen.

Nach den Schlussworten von Frau Dr. Jung und Herrn Schmidt-von Rhein wurde die gelungene Veranstaltung durch eine fachkundige Führung durch die Sammlung des Museums für Kommunikation Frankfurt a. M. abgerundet.

Dr. Martin Schippan
Rechtsanwalt in der Kanzlei Lausen Rechtsanwälte (München und Köln)

 

AsKI KULTURBERICHTE 2/2004

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